RS Vwgh 1986/12/16 86/04/0091

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2;

Rechtssatz

Die Genehmigungspflicht gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1973 ist immer schon dann gegeben, wenn Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs 1 Z 1 und Z 2 GewO 1973 oder auf bestimmte Tätigkeitsbereiche und Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 bis Z 5 GewO 1973 nicht auszuschließen sind, auch wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für gewerbliche Betriebsanlagen nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können. Tatbestandsmerkmal nach § 74 Abs 2 GewO 1973 ist die mit gewerblichen Betriebsanlagen verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen (Hinweis E 18.3.1986, 85/04/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040091.X02

Im RIS seit

16.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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