RS Vwgh 1986/12/16 86/04/0133

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37 impl;
AVG §39 Abs2 impl;
GewO 1973 §1 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Es wäre Sache des Bf gewesen, im Rahmen der ihn auch im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht durch ein entsprechendes, mit Beweisen belegtes Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren die mangelnde Gewinnabsicht trotz Rechnungslegung darzutun (Hinweis E 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959, E 17.9.1968, 0398/64, VwSlg 7400 A/1968). Das nur im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstattete diesbezügliche Vorbringen vermag im Hinblick auf das hier gemäß § 41 Abs 1 VwGG geltende Neuerungsverbot ein solches Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren nicht zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040133.X02

Im RIS seit

16.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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