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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1958/48 B 1. März 1949 VwSlg 712 A/1949 RS 1Stammrechtssatz
Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Berufungsbescheid aufgehoben und die Berufungsbehörde es unterlassen, einen neuen Berufungsbescheid zu fällen, so beginnt die Frist für die Säumnisbeschwerde nicht vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses an die Berufungsbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040145.X02Im RIS seit
10.06.2005Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009