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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unter gerichtsbekannten Tatsachen versteht man Umstände, die dem Gericht auf amtlichem Weg, aus dem Inhalt anderer Akten und dgl. bekannt sind. (hier: Eigenschaften von Gussasphaltbelag sowie Betonestrich gehören nicht dazu)
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenBeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050016.X01Im RIS seit
03.09.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010