RS Vwgh 1986/12/16 84/05/0016

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Unter gerichtsbekannten Tatsachen versteht man Umstände, die dem Gericht auf amtlichem Weg, aus dem Inhalt anderer Akten und dgl. bekannt sind. (hier: Eigenschaften von Gussasphaltbelag sowie Betonestrich gehören nicht dazu)

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenBeweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050016.X01

Im RIS seit

03.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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