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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Recht zur Stellungnahme umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, wenn ihm nur in der Weise wirksam entgegengetreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient (Hinweis E 3.3.1959, 1971/58, VwSlg 4896 A/1959).
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040189.X01Im RIS seit
28.09.2005