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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §46 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "Anzeige einer weiteren Betriebsstätte" im Sinne des § 57b HKG ist nicht nur im Sinne einer Anzeige nach § 46 Abs 3 GewO 1973 - die als solche zufolge des zweiten Satzes des § 46 Abs 1 GewO 1973 eine Tätigkeit von nicht mehr als drei Tagen gar nicht zum Gegenstand haben kann -, sondern in einem weiteren Sinne zu verstehen. Die Regelung des § 46 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 ist in Ansehung dieses Begriffes nur von Bedeutung, wenn es sich um die Ausübung eines Gewerbes im Sinne der GewO 1973 handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985040084.X02Im RIS seit
19.09.2001