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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §4 Abs3;Rechtssatz
Die von einem Rechtsanwalt in Rechnung gestellten Substitutionskosten stellen dann durchlaufende Posten dar, wenn sie in den Rechnungen (vgl § 11 UStG 1972, insbesondere dessen Abs 2) als solche gesondert ausgewiesen sind und somit dem jeweiligen Zahlungspflichtigen erkennbar ist, daß das Honorar
des Substituten vom substituierenden Rechtsanwalt im Namen des Substituten eingehoben wird. Allenfalls vereinnahmt der Substituent das Honorar des Substituten im eigenem Namen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140110.X01Im RIS seit
16.12.1986