RS Vwgh 1986/12/16 86/05/0142

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 1965 §77 Abs6;

Rechtssatz

Im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung eines Bescheides eines Gemeinderates durch die Aufsichtsbehörde ist der Gemeinderat auf Grund der Bestimmung des § 77 Abs 6 der Bgld GemeindeO an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Die bindende Wirkung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich auf alle beteiligten Parteien und Behörden einschließlich der Aufsichtsbehörde selbst.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050142.X03

Im RIS seit

09.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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