Index
L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung eines Bescheides eines Gemeinderates durch die Aufsichtsbehörde ist der Gemeinderat auf Grund der Bestimmung des § 77 Abs 6 der Bgld GemeindeO an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Die bindende Wirkung eines aufhebenden aufsichtsbehördlichen Bescheides erstreckt sich auf alle beteiligten Parteien und Behörden einschließlich der Aufsichtsbehörde selbst.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050142.X03Im RIS seit
09.12.2005Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009