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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2;Rechtssatz
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (Hinweis E 31.1.1961,1809/60, VwSlg 5486 A/1961).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040133.X03Im RIS seit
16.12.1986