RS Vwgh 1986/12/16 84/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1986
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §839;
MRG §3;
WEG 1975 §14 Abs1 Z1;
WEG 1975 §19 Abs3;

Rechtssatz

Seit 1.1.1982 führt die Verweisung des § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 auf § 3 MRG dazu, dass ernste Schäden des Hauses, zu denen zweifellos Deckenschäden zählen, von der Gemeinschaft und nicht vom einzelnen Wohnungseigentümer zu beheben sind. Daraus ergibt sich, dass trotz des bestehenden Wohnungseigentums auch zivilrechtlich alle Miteigentümer für Schäden aufzukommen haben, die als ernste Schäden des Hauses anzusehen sind. Eine mit den anderen Miteigentümern geschlossene Vereinbarung über eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostentragung, gewinnt erst durch die Anmerkung im Grundbuch gem § 19 Abs 3 WEG 1975 Wirkung auch gegen Dritte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050016.X05

Im RIS seit

03.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten