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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §839;Rechtssatz
Seit 1.1.1982 führt die Verweisung des § 14 Abs 1 Z 1 WEG 1975 auf § 3 MRG dazu, dass ernste Schäden des Hauses, zu denen zweifellos Deckenschäden zählen, von der Gemeinschaft und nicht vom einzelnen Wohnungseigentümer zu beheben sind. Daraus ergibt sich, dass trotz des bestehenden Wohnungseigentums auch zivilrechtlich alle Miteigentümer für Schäden aufzukommen haben, die als ernste Schäden des Hauses anzusehen sind. Eine mit den anderen Miteigentümern geschlossene Vereinbarung über eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostentragung, gewinnt erst durch die Anmerkung im Grundbuch gem § 19 Abs 3 WEG 1975 Wirkung auch gegen Dritte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050016.X05Im RIS seit
03.09.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010