RS Vwgh 1986/12/16 86/04/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 4 GewO handelt es sich um ein sogenanntes UNGEHORSAMSDELIKT iSd § 5 Abs 1 VStG. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde, wogegen es zur Umkehr der Beweislast gem § 5 Abs 1 VStG dann kommt, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040091.X04

Im RIS seit

16.12.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten