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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bei der Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 4 GewO handelt es sich um ein sogenanntes UNGEHORSAMSDELIKT iSd § 5 Abs 1 VStG. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde, wogegen es zur Umkehr der Beweislast gem § 5 Abs 1 VStG dann kommt, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986040091.X04Im RIS seit
16.12.1986