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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wer an der Klärung des Sachverhaltes mitwirken will, hat solchen Ausführungen eines Sachverständigen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, auf gleicher fachlicher Ebene, also durch Vorlage entsprechender Gutachten entgegenzutreten. (Hinweis auf E vom 28.2.1984, 83/05/0100)
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050016.X02Im RIS seit
03.09.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010