TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/24 2006/21/0220

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Veröffentlicht am 24.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §44;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z11;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2;
SMG 1997 §28 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des R, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/6, gegen Spruchpunkt 2.) des Bescheides der Bundesministerin für Inneres vom 3. August 2006, Zl. BMI-1003209/0002-II/3/2006, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste am 12. November 2002 in das Bundesgebiet ein. Am 15. März 2004 heiratete er die österreichische Staatsangehörige D., die nach der Aktenlage (was auch in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wird) kontinuierlich in Wien aufhältig gewesen war, ihr Recht auf Freizügigkeit also nicht ausgeübt hatte. Am 31. Dezember 2005 wurde die gemeinsame Tochter X. geboren.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2004 hatte die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des (bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 (FrG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, weil er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. April 2004 wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2, erster Fall SMG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe (davon sechs Monate bedingt nachgesehen) verurteilt worden war.

Mit dem angefochtenen Spruchpunkt 2.) ihres Bescheides vom 3. August 2006 wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde (Bundesministerin für Inneres) den noch nach § 44 FrG gestellten Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2004 auf Aufhebung des genannten Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ab. In ihrer Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, während mehrerer Jahre nicht nachgekommen und sei in dieser Zeit wegen der gewerbsmäßigen Begehung eines Suchtgiftdeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet berühre daher ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich "das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens". Auf Grund der aus der Begehung von Suchtmitteldelikten folgenden hohen Gefährdung sei die seit der Strafverbüßung verstrichene Zeit noch zu kurz, um von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können. Diese Gefährdung wiege unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers. Hieran könne auch die Geburt einer Tochter am 31. Dezember 2005 nichts ändern, sodass eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach der Bestimmung des § 65 Abs. 1 FPG nicht in Betracht komme.

Über die gegen Spruchpunkt 2.) des genannten Bescheides erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist auf das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, und macht geltend, dass die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes einer Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet iSd Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 gleichzuhalten sei. Auf Grund dieses Umstandes "hätte der Bescheid der Fremdenpolizei Wien jedenfalls aufgehoben werden müssen".

Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall denjenigen, die den hg. Erkenntnissen vom 18. Mai 2006, Zl. 2006/18/0119, und vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.

Die im Devolutionsweg (hier nach Säumnis sowohl der Bundespolizeidirektion Wien als auch der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien) zuständig gewordene belangte Behörde hat daher gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG zu Recht eine Sachentscheidung gemäß § 65 Abs. 1 FPG getroffen (vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2006/21/0115). Gegen die inhaltliche Richtigkeit dieser Entscheidung führt die vorliegende Beschwerde keinerlei konkrete Argumente ins Treffen.

Diese war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. Jänner 2008

Schlagworte

Instanzenzugsachliche ZuständigkeitBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006210220.X00

Im RIS seit

19.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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