Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §19 Abs7;Rechtssatz
Das Erfordernis des "unvermittelten Bremsens oder Ablenkens" ist objektiv zu verstehen, d.h. dass der Tatbestand auch dann gegeben sein kann, wenn der Vorrangberechtigte obwohl er, objektiv gesehen, unvermittelt bremsen oder ablenken müsste, in Wirklichkeit aber weder das eine noch das andere getan hat (Hinweis E 8.5.1979, 264/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030014.X03Im RIS seit
12.04.2005Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017