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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ArbVG §99;Rechtssatz
Ein auf Durchsetzung der Ansprüche aus § 99 ArbVG gerichtetes Begehren kann nur auf die bescheidmäßige Festsetzung der Verpflichtung des Betriebsinhabers abzielen, die versäumten Handlungen nachzuholen. Ein in dieser Richtung ergehender Bescheid kann als Leistungsbescheid im Weg der Zwangsvollstreckung gemäß § 5 VVG vollzogen werden.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010175.X05Im RIS seit
19.04.2005