RS Vwgh 1986/12/17 86/11/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1986
beobachten
merken

Index

KFG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56
AVG §57 Abs1
KFG 1967 §101 Abs1 lita
VwRallg

Beachte

(hier: der Bescheid wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen, die auf "Vorstellung" lautende Rechtsmittelbelehrung allein läßt eine Deutung als Mandatsbescheid nicht zu; Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes)

Rechtssatz

Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5Bescheidcharakter BescheidbegriffMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istSachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986110142.X01

Im RIS seit

28.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten