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KFGNorm
AVG §56Beachte
(hier: der Bescheid wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen, die auf "Vorstellung" lautende Rechtsmittelbelehrung allein läßt eine Deutung als Mandatsbescheid nicht zu; Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes)Rechtssatz
Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme. Im Zweifel muß daher davon ausgegangen werden, daß nicht ein Bescheid iSd § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG oder die Bezeichnung als "Mandatsbescheid" kommt es nicht an. Die Behörde muß aber doch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die von der Möglichkeit des § 57 AVG Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5Bescheidcharakter BescheidbegriffMaßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen istSachverhaltsermittlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110142.X01Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019