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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Die Anordnung des § 20 Abs 13 PVG über die Geltung des AVG 1950 bezieht sich nicht nur auf das Wahlanfechtungsverfahren, sondern auch auf das Verfahren und die Entscheidung über Einwendungen gegen die Wählerliste gem § 20 Abs 2 PVG. Im Zweifel ist dann, wenn das Gesetz zwei Auslegungsmöglichkeiten zuläßt, jenem Auslegungsergebnis der Vorzug zu gegen, das die behördliche Tätigkeit an ein Verfahrensrecht bindet.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984090015.X01Im RIS seit
11.07.2001