RS Vwgh 1986/12/17 84/09/0015

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einer Entscheidung über Einwendungen gegen die Wählerliste nach Beendigung der Funktionsperiode jener Personalvertretungsorgane, deren Wahl möglicherweise von dem Erfolg der Einwendungen abhängig gewesen ist, liegt mangels eines objektiven Interesses des Beamten, der diese Einwendungen erhoben hat, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zu Grunde. (Hinweis auf B vom 9.4.1984, 83/12/0085)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984090015.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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