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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AlVG 1977 §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 24. Oktober 2007, Zl. LGSSbg/2/0566/2007, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, erhobenen und zur hg. Zl. 2007/08/0315 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 10. September 2007 bis 4. November 2007 ausgesprochen.
Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass der bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist.
Der angefochtene Bescheid versagt die Zuerkennung einer Geldleistung und ist deshalb einem Vollzug nicht zugänglich. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt daher nicht in Betracht (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2003, Zl. AW 2003/08/0017, mwN).
Wien, am 24. Jänner 2008
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2007080079.A00Im RIS seit
21.04.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008