Index
L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Da ein dem Gegenstand einer Eintragung im Fischereibuch bildendes Fischereirecht eine Einheit darstellt, ist über dessen Eintragung gemäß § 59 Abs 1 AVG auch in einem Bescheid abzusprechen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030138.X04Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
31.03.2010