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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §42 Abs3;Rechtssatz
Die Ausnahmeregelung des § 42 Abs 3 StVO 1960 gilt nicht nur für eine Leerfahrt als Rückfahrt nach Durchführung einer Fahrt zur Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, sondern auch für die Hinfahrt zwecks Durchführung eines solchen Transportes, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen unumgänglich erforderlich ist (Hinweis E 2.7.1980, 0380/80, und auf VfGH 13.10.1979, VfSlg 8647).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030181.X03Im RIS seit
07.09.2005