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KFG 1967 §73Rechtssatz
Der VwGH erkennt Beschwerden gegen die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe - aus welchem Grunde immer - die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs 2 VwGG mit dem Hinweis auf das entgegenstehende zwingende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit nicht zu (Hinweis E 22.1.1986, 85/11/0298, E 14.5.1986, 85/11/0149).
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110161.X02Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022