RS Vwgh 1986/12/17 85/03/0085

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In den Belangen des Denkmalschutzes steht dem Liegenschaftseigentümer kein aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften ableitbares subjektives öffentliches Recht zu, weshalb es auch entbehrlich ist, ihm die Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes zu dem vom Antragsteller beantragten Objekt (U-Bahnbau) zur Kenntnis zu bringen (hier: Gefährdung der Außenfassade von Gebäuden durch Setzungserscheinungen während des U-Bahnbaues).

Schlagworte

Akteneinsicht Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985030085.X04

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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