Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17;Rechtssatz
In den Belangen des Denkmalschutzes steht dem Liegenschaftseigentümer kein aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften ableitbares subjektives öffentliches Recht zu, weshalb es auch entbehrlich ist, ihm die Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes zu dem vom Antragsteller beantragten Objekt (U-Bahnbau) zur Kenntnis zu bringen (hier: Gefährdung der Außenfassade von Gebäuden durch Setzungserscheinungen während des U-Bahnbaues).
Schlagworte
Akteneinsicht Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030085.X04Im RIS seit
20.04.2005