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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Betrieb von Kraftfahrlinien und die behördlichen Maßnahmen, die diesen Betrieb zum Gegenstand haben, stehen überwiegend im überörtlichen Interessenfeld. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung von Haltestellen. Diese stellt auch dort, wo sie sich auf eine Verkehrsfläche der Gemeinde bezieht, weder eine Maßnahme gemäß Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG noch eine solche der örtlichen Straßenpolizei (Art II Abs 1 Z 4 B-VG - vgl § 94 d StVO) dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030213.X01Im RIS seit
31.08.2005