RS Vwgh 1986/12/17 86/03/0213

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art118 Abs3 Z4;
KflGDV 01te 1954 §26 Abs1;
StVO 1960 §94d;

Rechtssatz

Der Betrieb von Kraftfahrlinien und die behördlichen Maßnahmen, die diesen Betrieb zum Gegenstand haben, stehen überwiegend im überörtlichen Interessenfeld. Dies gilt insbesondere auch für die Festsetzung von Haltestellen. Diese stellt auch dort, wo sie sich auf eine Verkehrsfläche der Gemeinde bezieht, weder eine Maßnahme gemäß Art 118 Abs 3 Z 4 B-VG noch eine solche der örtlichen Straßenpolizei (Art II Abs 1 Z 4 B-VG - vgl § 94 d StVO) dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030213.X01

Im RIS seit

31.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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