Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Behörde kann das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Ist dies nicht der Fall, so wird die Befugnis, die Vorfrage selbst zu beurteilen zur Pflicht (Hinweis E 6.4.1950, 1232/48, VwSlg 1359 A/1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030138.X03Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
31.03.2010