RS Vwgh 1986/12/17 86/03/0138

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Rechtssatz

Die Behörde kann das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Ist dies nicht der Fall, so wird die Befugnis, die Vorfrage selbst zu beurteilen zur Pflicht (Hinweis E 6.4.1950, 1232/48, VwSlg 1359 A/1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030138.X03

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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