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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0989/74 B 4. Juli 1974 RS 1Stammrechtssatz
"Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jene sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Ob eine Behörde "Oberbehörde" ist, richtet sich nur nach der Rechtslage, die in Bezug auf das konkret gestellte und unerledigt gebliebene Sachbegehren gegeben ist. Unerheblich ist hingegen, ob die "Oberbehörde" im Organisationsaufbau der Behörde zu der zunächst säumig gewordenen Behörde allgemein gesehen in einem Verhältnis eines vorgesetzten zum nachgeordneten Organ steht (hier: Professorenkollegium - Akademischer Senat).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984090015.X05Im RIS seit
11.07.2001