RS Vwgh 1986/12/17 84/09/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0989/74 B 4. Juli 1974 RS 1

Stammrechtssatz

"Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jene sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Ob eine Behörde "Oberbehörde" ist, richtet sich nur nach der Rechtslage, die in Bezug auf das konkret gestellte und unerledigt gebliebene Sachbegehren gegeben ist. Unerheblich ist hingegen, ob die "Oberbehörde" im Organisationsaufbau der Behörde zu der zunächst säumig gewordenen Behörde allgemein gesehen in einem Verhältnis eines vorgesetzten zum nachgeordneten Organ steht (hier: Professorenkollegium - Akademischer Senat).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984090015.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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