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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §19 Abs1;Rechtssatz
Das Recht zur Antragstellung und die uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung kommt nur dem Arbeitgeber zu; dem Ausländer kommt iSd § 21 AuslBG lediglich beschränkte Parteistellung zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090183.X01Im RIS seit
10.04.2006