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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Weder dem Eisenbahngesetz 1957 noch dem AVG ist eine Bestimmung zu entnehmen, derzufolge die Behörde verpflichtet wäre, die Parteien des Verwaltungsverfahrens von einer bevorstehenden Bescheiderlassung in Kenntnis zu setzen. Ist der Sachverhalt nach Ansicht der Behörde hinlänglich geklärt und das Parteiengehör gewahrt, hat die Behörde zu entscheiden, ohne die bevorstehende Entscheidung vorher den Parteien ankündigen zu müssen.
Schlagworte
Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030085.X01Im RIS seit
20.04.2005