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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs1 Z4;Rechtssatz
Es besteht kein Rechtsanspruch der Gemeinde darauf, dass eine Haltestelle gegen ihren Willen nicht festgesetzt wird, auch wenn es sich um eine Verkehrsfläche der Gemeinde handelt (vgl VwSlg 7670 A/1969). Eine Beschwerde gegen die Festsetzung einer Haltestelle ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030213.X03Im RIS seit
31.08.2005