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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):90/18/0091 E VS 4. Juni 1991 VwSlg 13451 A/1991 RS 3; 90/18/0091 E VS 4. Juni 1991 VwSlg 13451 A/1991 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Behauptet der Beschuldigte, trotz der im Verwaltungsstrafverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht, lediglich, das Fahrzeug sei zur Tatzeit von einer im Ausland erreichbaren Person gelenkt worden, und unterlässt er es, nähere überprüfbare Umstände über die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Person zur Tatzeit in Österreich bekannt zu geben, so kann dem Beschuldigten aufgetragen werden, seine Behauptungen durch Vorlage einer notariell oder gerichtlich beglaubigten Erklärung des angeblichen Lenkers, dass dieser und nicht der Beschuldigte im Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, zu beweisen. Kommt er diesem Auftrag nicht nach, verletzt er seine Mitwirkungspflicht. In diesem Fall ist die Behörde nicht gehalten, weitere aufwendige Ermittlungen, wie etwa die Vernehmung eines im Ausland wohnhaften Zeugen im Rechtshilfeweg, durchzuführen (Hinweis E 18.9.1985, 85/03/0074). Dem Einwand des Beschuldigten, den Ausländer nicht zur Abgabe einer derartigen Erklärung zwingen zu können, kommt keine Bedeutung zu, solange der Beschuldigte nicht einmal den Versuch unternahm, diese Erklärung vom Lenker zu verlangen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtBeweismittel BeschuldigtenverantwortungBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030125.X02Im RIS seit
04.08.2005Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008