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KFGNorm
AVG §57 Abs1Rechtssatz
Der im § 101 Abs 7 KFG vorgesehene Kostenersatz des Zulassungsbesitzers erfolgt außerhalb eines Verwaltungsstrafverfahrens. Sofern die Voraussetzungen des § 57 AVG gegeben sind, kann die Behörde den Kostenersatzbescheid auch in Form eines Mandatsbescheides im Sinne des § 57 AVG erlassen. Die Behörde muss dies aber in einer für die Partei erkennbaren Weise tun. Deutet lediglich die RM-Belehrung, dass gegen den Bescheid eine Vorstellung zulässig sei, auf das Vorliegen eines Mandatsbescheides hin, reicht dieser Umstand zur Qualifikation als Mandatsbescheid nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986110142.X02Im RIS seit
28.08.2019Zuletzt aktualisiert am
28.08.2019