RS Vwgh 1986/12/17 84/09/0015

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Wählerliste für eine bestimmte Personalvertretungswahl kommt nach der Beendigung der Funktionsperiode der betreffenden Personalvertretungsausschüsse keine rechtliche Bedeutung mehr zu. Durch eine nach dem Inhalt der Säumnisbeschwerde noch nicht gefällte Berufungsentscheidung kann daher eine Verbesserung der Rechtsposition des Bfr nicht herbeigeführt werden. (Hinweis auf B vom 30.10.1984, 84/07/0235, 12.2.1985, 84/07/0019 und vom 23.4.1985, 85/07/0054)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984090015.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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