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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Festsetzung von Haltestellen auf Verkehrsflächen der Gemeinde ist daher nicht als behördlicher Akt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorzusehen und auch nicht bindend von einer Willensbildung der Gemeinde abhängig zu machen. Unter dem Blickwinkel des Art 118 B-VG bestehen gegen § 26 Abs 1 1. KFLG-DV BGBl 1954/206 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030213.X02Im RIS seit
31.08.2005