RS Vwgh 1986/12/17 86/03/0213

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art118 Abs3 Z4;
KflGDV 01te 1954 §26 Abs1;
StVO 1960 §94d;

Rechtssatz

Die Festsetzung von Haltestellen auf Verkehrsflächen der Gemeinde ist daher nicht als behördlicher Akt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vorzusehen und auch nicht bindend von einer Willensbildung der Gemeinde abhängig zu machen. Unter dem Blickwinkel des Art 118 B-VG bestehen gegen § 26 Abs 1 1. KFLG-DV BGBl 1954/206 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030213.X02

Im RIS seit

31.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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