Index
60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §34 Abs1;Rechtssatz
Ungeachtet der bestehenden rechtlichen wie wirtschaftlichen Selbständigkeit von zwei Unternehmen liegt eine die personellen wie sachlichen Betriebsmittel beider Gesellschaften verbindende einheitliche, beiden gemeinsame Arbeitsstätte vor, weil trotz der Unterschiedlichkeit des Unternehmensgegenstandes (einerseits:
Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und Betriebsräumlichkeiten, andererseits Produktion von Dünnspanplatten) wird tatsächlich von beiden Gesellschaften konkret ein einheitlicher, durch den Unternehmensgegenstand Produktion von Dünnspanplatten bestimmter gemeinsamer Betriebszweck verfolgt. Daher ist die Feststellung des Einigungsamtes, dass ein gemeinsamer Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG vorliegt, richtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010175.X04Im RIS seit
19.04.2005