RS Vwgh 1986/12/17 86/03/0138

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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L65504 Fischerei Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
FischereiG OÖ 1983 §7 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wenn die Behörde bei der Entscheidung, wer in welchem Umfang Fischereiberechtigter eines Fischwassers ist, die Vorfrage gemäß § 38 erster Satz AVG selbst beurteilt, so muss eine solche Beurteilung nicht nur hinsichtlich des nicht strittigen, sondern auch hinsichtlich des strittigen Teiles des vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Fischwassers vorgenommen werden. Der Verweisung hinsichtlich des strittigen Teiles des Fischwassers auf den Zivilrechtsweg, mangelte nach dem AVG 1950, aber auch nach dem OÖ FischereiG die Rechtsgrundlage und belastete daher den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030138.X07

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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