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L65504 Fischerei OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wenn die Behörde bei der Entscheidung, wer in welchem Umfang Fischereiberechtigter eines Fischwassers ist, die Vorfrage gemäß § 38 erster Satz AVG selbst beurteilt, so muss eine solche Beurteilung nicht nur hinsichtlich des nicht strittigen, sondern auch hinsichtlich des strittigen Teiles des vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Fischwassers vorgenommen werden. Der Verweisung hinsichtlich des strittigen Teiles des Fischwassers auf den Zivilrechtsweg, mangelte nach dem AVG 1950, aber auch nach dem OÖ FischereiG die Rechtsgrundlage und belastete daher den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030138.X07Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
31.03.2010