RS Vwgh 1986/12/17 86/03/0166

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dem Täter kann nach § 4 Abs 5 StVO nur zur Last gelegt werden, es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmerie - oder Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl ein Nachweis des Namens und der Anschrift gegenüber dem Geschädigten unterblieben ist; besteht doch keine Verpflichtung zum Nachweis von Namen und Anschrift. Da die Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030166.X01

Im RIS seit

05.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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