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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Dem Täter kann nach § 4 Abs 5 StVO nur zur Last gelegt werden, es unterlassen zu haben, die nächste Gendarmerie - oder Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl ein Nachweis des Namens und der Anschrift gegenüber dem Geschädigten unterblieben ist; besteht doch keine Verpflichtung zum Nachweis von Namen und Anschrift. Da die Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030166.X01Im RIS seit
05.08.2005