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44 ZivildienstNorm
ZDG 1974 §25 Abs1;Rechtssatz
Wird einem Zivildienstleistenden grundsätzlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, kann ein Anspruch auf Kostgeld nur insoweit entstehen, als ihm die Einnahme der Verpflegung aus dienstlichen Gründen (wie etwa bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom Einsatzort) unmöglich ist. Die Vermutung eines Zivildienstleistenden, Mahlzeiten während der täglichen Einsatzzeit nicht einnehmen zu dürfen, stellt ohne Vorliegen der Ablehnung eines Begehrens des Zivildienstleistenden auf Einnahme der Mahlzeiten während der Einsatzzeit kein objektives Hindernis der Einnahme der Verpflegung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985010340.X01Im RIS seit
03.03.2005Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010