RS Vwgh 1986/12/17 85/01/0340

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Veröffentlicht am 17.12.1986
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44 Zivildienst

Norm

ZDG 1974 §25 Abs1;
ZDG 1974 §25 Abs2;
ZDG 1974 §25 Abs5;

Rechtssatz

Wird einem Zivildienstleistenden grundsätzlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, kann ein Anspruch auf Kostgeld nur insoweit entstehen, als ihm die Einnahme der Verpflegung aus dienstlichen Gründen (wie etwa bei dienstlich bedingter Abwesenheit vom Einsatzort) unmöglich ist. Die Vermutung eines Zivildienstleistenden, Mahlzeiten während der täglichen Einsatzzeit nicht einnehmen zu dürfen, stellt ohne Vorliegen der Ablehnung eines Begehrens des Zivildienstleistenden auf Einnahme der Mahlzeiten während der Einsatzzeit kein objektives Hindernis der Einnahme der Verpflegung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010340.X01

Im RIS seit

03.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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