RS Vwgh 1986/12/18 84/06/0109

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
BauO Krnt 1969 §10 Abs4;

Rechtssatz

Es ist rechtswidrig, die Stellungnahme des Bauanwaltes ohne weiteres als objektives Ergebnis zu Grunde zu legen. Eine Bindung der Gemeinde an die Stellungnahme des Bauanwaltes ist nicht anzunehmen. Die Ansicht, es sei Sache der Gemeinde, die Stellungnahme des Bauanwaltes zu widerlegen, ist mit der objektiven Rechtslage nicht zu vereinbaren.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984060109.X04

Im RIS seit

07.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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