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L82002 Bauordnung KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist rechtswidrig, die Stellungnahme des Bauanwaltes ohne weiteres als objektives Ergebnis zu Grunde zu legen. Eine Bindung der Gemeinde an die Stellungnahme des Bauanwaltes ist nicht anzunehmen. Die Ansicht, es sei Sache der Gemeinde, die Stellungnahme des Bauanwaltes zu widerlegen, ist mit der objektiven Rechtslage nicht zu vereinbaren.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984060109.X04Im RIS seit
07.10.2004