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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1046;Rechtssatz
Derjenige, der eine bewegliche oder unbewegliche Sache im Verkaufsweg oder Tauschweg veräußert, muss nicht Eigentümer der zu veräußernden Sache sein. Das fehlende Eigentum an der zu veräußernden Sache macht dem Vertrag nicht etwa ungültig. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Veräußerer in der Lage sein muss, Eigentum zu verschaffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070217.X02Im RIS seit
11.05.2006Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015