RS Vwgh 1986/12/18 86/07/0217

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1046;

Rechtssatz

Derjenige, der eine bewegliche oder unbewegliche Sache im Verkaufsweg oder Tauschweg veräußert, muss nicht Eigentümer der zu veräußernden Sache sein. Das fehlende Eigentum an der zu veräußernden Sache macht dem Vertrag nicht etwa ungültig. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Veräußerer in der Lage sein muss, Eigentum zu verschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070217.X02

Im RIS seit

11.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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