RS Vwgh 1986/12/18 86/06/0185

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 idF 1985/080;
BauO Stmk 1968 §61 idF 1985/080;
BauRallg;

Rechtssatz

Parteistellung als Nachbar kommt im Widmungsbewilligungsverfahren jedem Eigentümer eines Grundstückes zu, welches zu dem zu verbauenden in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Einwirkungen auf die Liegenschaft zu rechnen ist. Maßgebend ist allein die Möglichkeit einer Verletzung der ihm zustehenden subjektiv öffentlichen Rechte. Nicht maßgebend ist für die Parteistellung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten. Diese Prüfung hat im Widmungsverfahren zu erfolgen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060185.X01

Im RIS seit

08.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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