RS Vwgh 1986/12/18 85/08/0122

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1 Satz2;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0100/80 E 15. Jänner 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Entscheidet der Versicherungsträger im Spruch seines Bescheides über Versicherungspflicht und Beitragshöhe (durch die Formulierung; "A gilt gemäß § 35 Abs 1 ASVG als Dienstgeber und ist gemäß § 58 Abs 2 ASVG verpflichtet, die in der mitfolgenden Feststellungsliste für die darin namentlich angeführten Dienstnehmer und bezeichneten Zeiträume nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ... einzuzahlen": vgl E 14.11.1980, 0753/78). so ist ein Einspruch, dessen Antrag sich zwar auf den gesamten Bescheid bezieht, dessen Begründung aber nur auf den Ausspruch über die Beitragshöhe zu beziehen ist, hinsichtlich der den Ausspruch über die Versicherungspflicht betreffenden Einspruchteiles "mangels eines begründeten Einspruchsantrages" gemäß § 412 Abs 1 zweiter Satz ASVG zurückzuweisen; nach Ablauf der Einspruchsfrist kann die diesen Einspruchsteil betreffende Begründung nicht nachgetragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080122.X03

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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