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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Enthält der Bescheid erster Instanz (hier: eines Sozialversicherungsträgers) mehrere Aussprüche (hier: Befreiung von der Pflichtversicherung, Festsetzung des sich daraus ergebenden Erstattungsbetrages, Aufrechnung dieser Forderung mit einer Gegenforderung des Sozialversicherungsträgers aus Sozialversicherungsbeitragspflichten) und wird dieser Bescheid mit Einspruch nur insoweit angefochten, als in ihm eine Aufrechnung vorgesehen wird, erwächst er im übrigen (hier: Befreiung von der Pflichtversicherung, Festsetzung des Erstattungsbeitrages) in Rechtskraft.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080164.X02Im RIS seit
14.10.2005