RS Vwgh 1986/12/18 85/08/0164

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GSVG 1978 §71;

Rechtssatz

Enthält der Bescheid erster Instanz (hier: eines Sozialversicherungsträgers) mehrere Aussprüche (hier: Befreiung von der Pflichtversicherung, Festsetzung des sich daraus ergebenden Erstattungsbetrages, Aufrechnung dieser Forderung mit einer Gegenforderung des Sozialversicherungsträgers aus Sozialversicherungsbeitragspflichten) und wird dieser Bescheid mit Einspruch nur insoweit angefochten, als in ihm eine Aufrechnung vorgesehen wird, erwächst er im übrigen (hier: Befreiung von der Pflichtversicherung, Festsetzung des Erstattungsbeitrages) in Rechtskraft.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080164.X02

Im RIS seit

14.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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