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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
BSVG §23 Abs5 Satz2;Rechtssatz
Eine abgabenbehördlich verfügte bescheidmäßige Änderung des Einheitswertes (Fortschreibung, die ihren Grund nicht in einem der Fälle des § 23 Abs 5 erster Satz GSVG hat - hier:
Einheitswertänderung wegen Wegfalles eines Zuschlages für Intensivtierhaltung) wird - ungeachtet ihrer abgabenrechtlichen Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1982080113.X01Im RIS seit
13.09.2004Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009