RS Vwgh 1986/12/18 82/08/0113

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §23 Abs5 Satz2;

Rechtssatz

Eine abgabenbehördlich verfügte bescheidmäßige Änderung des Einheitswertes (Fortschreibung, die ihren Grund nicht in einem der Fälle des § 23 Abs 5 erster Satz GSVG hat - hier:

Einheitswertänderung wegen Wegfalles eines Zuschlages für Intensivtierhaltung) wird - ungeachtet ihrer abgabenrechtlichen Wirkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1982080113.X01

Im RIS seit

13.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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