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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei Realisierung eines Fällungsplanes werden die wiederaufgeforsteten Flächen vorübergehend zu Schonungsflächen. Eine Auflage, mit der lediglich die allgemeine Vorschrift, daß Weidetiere gemäß § 37 Abs 3 FG von solchen Schonungsflächen fernzuhalten sind, in Erinnerung gerufen wird, kann in solcher Form nicht rechtswirksam werden, weil sie inhaltlich nicht iSd § 59 Abs 1 AVG hinreichend bestimmt ist und deshalb nicht vollstreckbar ist. Die erforderliche Bestimmtheit fehlt einer Vorschreibung, wenn sie nur einen Schutz "durch geeignete Maßnahmen" anordnet.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983070369.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010