RS Vwgh 1986/12/18 83/07/0369

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs3;
ForstG 1975 §94;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei Realisierung eines Fällungsplanes werden die wiederaufgeforsteten Flächen vorübergehend zu Schonungsflächen. Eine Auflage, mit der lediglich die allgemeine Vorschrift, daß Weidetiere gemäß § 37 Abs 3 FG von solchen Schonungsflächen fernzuhalten sind, in Erinnerung gerufen wird, kann in solcher Form nicht rechtswirksam werden, weil sie inhaltlich nicht iSd § 59 Abs 1 AVG hinreichend bestimmt ist und deshalb nicht vollstreckbar ist. Die erforderliche Bestimmtheit fehlt einer Vorschreibung, wenn sie nur einen Schutz "durch geeignete Maßnahmen" anordnet.

Schlagworte

Inhalt des Spruches DiversesRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1983070369.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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