RS Vwgh 1986/12/18 85/08/0044

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Veröffentlicht am 18.12.1986
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Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2
AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 lita
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Ergibt sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des aufhebenden Bescheides der Berufungsbehörde eine Erledigung iSd § 66 Abs 2 AVG, so liegt eine ersatzlose Behebung des unterinstanzlichen Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG vor. Das hat zur Folge, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Besteht kein rechtlicher Grund für eine ersatzlose Behebung, ist der Bescheid der Berufungsbehörde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG) aufzuheben.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985080044.X01

Im RIS seit

18.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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