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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §66 Abs2Rechtssatz
Ergibt sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des aufhebenden Bescheides der Berufungsbehörde eine Erledigung iSd § 66 Abs 2 AVG, so liegt eine ersatzlose Behebung des unterinstanzlichen Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG vor. Das hat zur Folge, dass die Unterbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Besteht kein rechtlicher Grund für eine ersatzlose Behebung, ist der Bescheid der Berufungsbehörde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG) aufzuheben.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985080044.X01Im RIS seit
18.12.2019Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019