Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des B N in L, vertreten durch Opperer-Schartner Rechtsanwälte GmbH in 6410 Telfs, Eduard Wallnöfer Platz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Oktober 2007, Zl uvs-2007/K7/0949-8, betreffend Disziplinarstrafe nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 30. September 2006 an einem näher genannten Ort den frei laufenden Hund des J. R. angeleint, in den Wald geführt und dort erschossen. Er habe dadurch gemäß § 4 Abs 2 lit b, c und d und § 34 Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23. Februar 1985 ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen, indem er gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich die §§ 11 Abs 1 und 35 Abs 2 lit c TJG verstoßen, die Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet und die Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes verletzt habe. Es wurde über ihn gemäß § 64 Abs 1 und 4 lit b TJG die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt.
Die belangte Behörde nahm dabei folgenden (hier wörtlich wiedergegebenen) Sachverhalt als erwiesen an:
"Der (Beschwerdeführer) hielt sich am 30.09.2006 in seinem
Jagdgebiet ... auf. Er war dabei in Begleitung seines Bekannten F.
K. aus M. Bereits gegen 8.30 Uhr beobachtete er in seinem Jagdgebiet einen großen schwarzen Hund, welcher ohne Begleitung war und einem Rudel Gämsen nachjagte. Er hatte dabei auch den Verdacht, dass der Hund möglicherweise eine Gämse gerissen oder diese zumindest verletzt habe. Zu diesem Zeitpunkt gelang es ihm aber weder den Hund zu stellen noch eine gerissene Gämse aufzufinden. Der (Beschwerdeführer) hatte diesen Hund bereits mehrere Male vor dem 30.09.2006 beim Wildern beobachtet. Gegen
14.30 Uhr konnte der (Beschwerdeführer) wiederum beobachten, wie dieser schwarze Hund Gämsen hinterher jagte, dies wiederum ohne Begleitung. Etwas später kam der Hund jedoch auf einem Wanderweg auf den (Beschwerdeführer) zugelaufen und der (Beschwerdeführer) hielt den Hund am Halsband. In unmittelbarer Nähe des Hundes befanden sich zwei Wanderer, denen der (Beschwerdeführer) den Hund zunächst zuordnete. Auf Anfrage erklärten sie ihm jedoch, dass der Hund ihnen zugelaufen sei und nur zufällig mit ihnen unterwegs sei. (Der Beschwerdeführer) erklärte ihnen daraufhin, dass er den Hund ins Tal zurücknehmen und seinem Besitzer aushändigen würde. Der Hund war mit einem Halsband versehen, aus dessen Plakette einwandfrei hervorging, dass der Hund dem J. R. ... gehörte. Der (Beschwerdeführer) beachtete dieses Halsband nicht, nahm vielmehr den Hund an eine Reepschnur und führte ihn ein kurzes Stück in den Wald hinein, hängte ihn dort an einem Gebüsch an und erschoss ihn aus kurzer Distanz."
Nach einer Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des TJG und der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23. Februar 1985 führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen Folgendes aus:
Ein Vergehen gegen die Standespflichten liege nach § 34 Abs 2 der Satzungen dann vor, wenn ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertrete, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachte oder die Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes verletze. Wegen des inkriminierten Vorfalls sei der Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Jänner 2007 für schuldig erkannt worden, das Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB begangen zu haben. Das Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Diese strafgerichtliche Verurteilung entfalte Bindung für das Verwaltungsverfahren. Es sei also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 30. September 2006 den Straftatbestand der Tierquälerei gemäß § 222 Abs 3 StGB verwirklicht habe. Da er dabei in seiner Funktion als Jagdschutzberechtigter gehandelt habe, bestehe kein Zweifel daran, dass durch dieses Verhalten die Grundsätze der Weidgerechtigkeit offensichtlich gröblich missachtet worden seien. Bei der Weidgerechtigkeit, der Summe der bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln, die bei der Ausübung der Jagd und damit auch der Hege des Wildes als weidmännische Pflichten zu beachten seien, komme dem Tierschutzaspekt eine tragende Rolle zu. Ein als Tierquälerei zu qualifizierendes Verhalten im Rahmen der Ausübung der Jagd widerspreche grundsätzlich der Weidgerechtigkeit. Unter Zugrundelegung dieser Beurteilung sei durch das inkriminierte Verhalten auch das Ansehen der Jägerschaft geschädigt worden. Schon deshalb sei die erstinstanzliche Behörde zu Recht von einer Missachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit und dadurch von einem Vergehen gegen die Standespflichten bzw von einem das Ansehen der Jägerschaft schädigenden Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch ausgegangen. Dazu komme, dass darüber hinaus auch eine gröbliche Übertretung von jagdrechtlichen Vorschriften vorliege: Ein ordnungsgemäßer bestellter und bestätigter Jagdschutzberechtigter sei befugt, in Ausübung seines Dienstes Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herren befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, zu töten (§ 35 Abs 2 lit c TJG). Der Hund habe, als er vom Beschwerdeführer erschossen worden sei, nicht mehr gewildert, aber auch keine offensichtliche Gefahr mehr für das Wild dargestellt (was von der belangten Behörde näher begründet wurde). Ein Vergehen gegen die Standespflichten nach § 34 Abs 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes liege daher auch deshalb vor, weil der Beschwerdeführer gröblich eine jagdrechtliche Vorschrift, nämlich § 35 Abs 2 lit c TJG, übertreten habe, woraus auch eine Verletzung der Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes folge.
Diese, wenn auch einmalige Tat, sei als gravierende Pflichtverletzung zu werten, weil es einem der Hege und Pflege des Wildes verpflichteten Jagdschutzberechtigten besonders anzulasten sei, wenn er rechtskräftig der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB für schuldig befunden werde und er gerade jene jagdrechtlichen Vorschriften verletze, welche die Befugnisse des Jagdschutzpersonals regelten. Gerade von einem Jagdschutzberechtigten sei ein hoher Sorgfaltsmaßstab bei Ausübung seiner Befugnisse zu verlangen, weshalb in Anbetracht der Schwere des Verstoßes die Verhängung eines strengen Verweises gerechtfertigt sei.
Die vom Beschwerdeführer "erhobenen Normbedenken" gegen § 35 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes auf Grund des Widerspruches zu § 64 Abs 5 TJG, in dem eine "Disziplinarkommission" angeführt werde, bestünden nicht, weil aus dem klaren Wortlaut des § 64 Abs 1 TJG eindeutig hervorgehe, dass es der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes sei, der über Mitglieder bei Vorliegen der angeführten Pflichtverletzungen Ordnungsstrafen zu verhängen habe. Auch in den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes werde ausschließlich der Disziplinarausschuss und nicht eine "Disziplinarkommission" als Organ des Tiroler Jägerverbandes genannt. Bei der Verwendung des Wortes "Disziplinarkommission" in § 64 Abs 5 TJG (in der Fassung seit der Novelle LGBl 34/2006) handle es sich daher um ein "auch für den unbefangenen Leser des Gesetzes erkennbares legistisches Versehen, das im Wege der Auslegung korrigiert werden" könne. Es erscheine nämlich geradezu denkunmöglich, dass mit der genannten Novelle ein vom Disziplinarausschuss verschiedenes, aber hinsichtlich seiner Zusammensetzung nicht determiniertes Gremium tätig werden solle. Dafür spreche nicht nur der klare Wille des Gesetzgebers, der sich auch in den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung widerspiegle, als auch "eine systematische und teleologische Betrachtung dieser Regelung".
Der Berufung des Beschwerdeführers komme daher keine Berechtigung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten (auszugsweise) wie folgt:
1. Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 34/2006 (TJG):
"§ 11
Jagdausübung
(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur, denen im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zukommt.
...
§ 35
Befugnisse des Jagdschutzpersonals
...
(2) Die ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes
...
c) Hunde, die wildernd angetroffen werden oder sich außerhalb der Einwirkung ihres Herrn befinden und offensichtlich eine Gefahr für das Wild darstellen, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 1.000 Metern vom nächstgelegenen bewohnten Haus oder wildernd angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sie sich in Fallen gefangen haben. Jagd-, Haus-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung des Herrn entzogen haben.
...
(5) Die im Abs. 2 lit. c angeführten Befugnisse stehen auch den Jagdausübungsberechtigten und mit deren schriftlichen Zustimmung auch jenen Jagdgästen zu, die im Besitz einer für das ganze Jagdjahr gültigen Jagderlaubnis sind.
...
§ 64
Ordnungsstrafen
(1) Über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes Ordnungsstrafen zu verhängen.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus:
a) dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,
b) dem Bezirksjägermeister des Bezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Tiroler Jagdkarte ausgestellt hat, oder dessen Vertreter im Bezirksjagdbeirat und
c) einem weiteren, vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).
(3) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:
a)
der Verweis und
b)
der strenge Verweis.
Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach lit b sind die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Disziplinarkommission hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden eines disziplinär zu ahndenden Vergehens dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern, und nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu entscheiden, ob über eine bei ihr eingelangte Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist oder nicht. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch die Ladung des betroffenen Mitgliedes zur mündlichen Verhandlung. Die Ladung hat die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird.
(6) Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt und eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51."
2. Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom 23. Februar 1985, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. Februar 1985, Zl IIIa 2-1989/8, in der zuletzt von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes am 20. Mai 2006 beschlossenen und von der Landesregierung mit Bescheid vom 2. Juni 2006, Zl LWSJF-1549/239, genehmigten Fassung (Satzung):
"§ 1
Name und Sitz des Verbandes
(1) Alle Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen, bilden den Tiroler Jägerverband.
(2) Der Tiroler Jägerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
...
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verbandes
...
(2) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet,
...
b) die Jagd im Rahmen des bodenständigen, weidmännischen Brauches auszuüben;
c)
die jagdrechtlichen Vorschriften einzuhalten;
d)
die Interessen und das Ansehen des Verbandes zu fördern und jede Schädigung von ihm abzuwehren;
...
f) diese Satzungen und die darauf beruhenden Beschlüsse sowie die Anordnungen des Landesjägermeisters bei der Vollversammlung und der Vorstandssitzungen bzw der Bezirksjägermeister bei den Bezirksversammlungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung einzuhalten;
...
§ 6
Organe des Verbandes
Die Organe des Tiroler Jägerverbandes sind:
1. Auf Landesebene:
a)
die Vollversammlung;
b)
der Vorstand;
c)
der Landesjägermeister;
d)
der Disziplinarausschuss;
e)
der Disziplinaranwalt;
f)
der Beirat der Jagdausübungsberechtigten;
g)
die Rechnungsprüfer.
2. Auf Bezirksebene:
a)
die Bezirksversammlung;
b)
die Bezirksjägermeister;
c)
die Bezirksjägermeister-Stellvertreter;
d)
die Hegemeister;
e)
der Kassier;
f)
die Rechnungsprüfer.
...
§ 34
Disziplinarverfahren
(1) Vergehen von Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes gegen die Standespflichten werden vom Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes geahndet.
(2) Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet oder die Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes verletzt.
(3) Anzeigen sind bei der Geschäftsstelle des Tiroler Jägerverbandes einzubringen; mündliche Anzeigen sind zu Protokoll zu nehmen; dieses ist vom Anzeiger zu unterfertigen.
§ 35
Disziplinarausschuss und Disziplinarverfahren
(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus
a) dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,
b) dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter im Bezirksjagdbeirat des Bezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Jagdkarte ausgestellt hat, und
c) einem weiteren vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).
(2) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind
a)
der Verweis und
b)
der strenge Verweis.
Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach lit b sind die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Disziplinarausschuss hat nach Einlangen einer Anzeige oder nach Bekanntwerden eines disziplinär zu ahndenden Vergehens dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern und nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu entscheiden, ob über eine bei ihm eingelangte Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist oder nicht. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch die Ladung des betroffenen Mitgliedes zur mündlichen Verhandlung. Die Ladung hat die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird.
(5) Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als 3 Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt und eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in der jeweils gültigen Fassung.
...
§ 36
Disziplinaranwalt
(1) Dem Disziplinaranwalt obliegt es, Pflichtverletzungen oder Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch vor dem Disziplinarausschuss zu vertreten.
..."
3. § 222 StGB:
"Tierquälerei
§ 222 (1) Wer ein Tier
1.
roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2.
aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet."
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund des inkriminierten Vorfalls wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 3 StGB verurteilt wurde und dass dieses Urteil - nach Zurückziehung der dagegen erhobenen Berufung - in Rechtskraft erwachsen ist. An eine rechtskräftige Bestrafung ist die Behörde insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, bindend feststeht (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl 96/03/0338 mwN).
Die Tötung eines Wirbeltieres ist nach § 222 Abs 3 StGB nur strafbar, wenn sie "mutwillig" erfolgt (vgl dazu die Erl zu Regierungsvorlage, 1166 BlgNR 21. GP, 32). Ein nicht rechtswidriges Verhalten schließt die Anwendung des Straftatbestandes der Tierquälerei aus (vgl hiezu das noch zur Rechtslage vor der Novelle des § 222 StGB durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I Nr 134/2002, ergangene, jedoch insofern weiterhin maßgebliche Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. März 1996, 15 Os 27/96).
Wäre der Beschwerdeführer daher gemäß § 35 Abs 2 lit c TJG zur Tötung des Hundes berechtigt gewesen (weil dieser "wildernd angetroffen" wurde oder "offensichtlich eine Gefahr für das Wild" darstellte), wäre die dem Beschwerdeführer angelastete Tathandlung nach § 222 Abs 3 StGB nicht strafbar gewesen.
Von der Bindungswirkung der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 222 Abs 3 StGB ist die Feststellung, dass er eine bestimmte strafbare Handlung begangen hat, umfasst. Der Schuldspruch wird in allen seinen Teilen der Rechtskraft teilhaft, also nicht bloß in der Feststellung der strafbaren Handlung nach deren objektiven Merkmalen, sondern auch in der Feststellung der konkreten Sachverhaltselemente und umfasst auch die rechtliche Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand. Eine Bindung tritt jedenfalls hinsichtlich jener Tatsachen ein, die zur Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand notwendigerweise festgestellt werden müssen und zur Begründung des Schuldspruchs dienen (vgl den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1998, 9 ObA 416/97k, mwN).
Vor diesem Hintergrund war daher der Entscheidung der belangten Behörde - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bindend - zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer nicht zur Tötung des Hundes nach § 35 Abs 2 lit c TJG berechtigt war. Das dagegen gerichtete Vorbringen erweist sich angesichts der bestehenden Bindung an die strafgerichtliche Verurteilung ebenso wenig zielführend wie der Versuch, fehlendes Verschulden an der Übertretung darzulegen.
Dass die wegen des inkriminierten Vorfalls bereits erfolgte gerichtliche Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 222 Abs 3 StGB eine zusätzliche Bestrafung nach jagdrechtlichen Disziplinarvorschriften nicht hindert, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 4. Mai 2006, Zl 2006/03/0049, klar gestellt.
Ausgehend davon, dass es sich bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem TJG um eine Ermessensentscheidung handelt und dabei vom Verwaltungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen ist, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist (vgl das eben zitierte Erkenntnis vom 4. Mai 2006), vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte.
Es war daher über den Beschwerdeführer zu Recht eine Ordnungsstrafe nach § 64 Abs 1 der Satzungen zu verhängen.
Einzugehen bleibt auf das Argument des Beschwerdeführers, indem der Disziplinarausschuss an Stelle der durch die Novelle LGBl 34/2006 neu geschaffenen "Disziplinarkommission" entschieden habe, sei eine unzuständige Behörde im Verfahren erster Instanz tätig geworden, wodurch sein Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei.
Auch dieses Vorbringen erweist sich allerdings als nicht zielführend:
Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass ausgehend vom Wortlaut des § 64 Abs 5 erster Satz TJG in der Fassung seit der Novelle LGBl Nr 34/2006 eine "Disziplinarkommission" zur Durchführung von Disziplinarverfahren berufen scheint. Die Bestimmung des § 64 Abs 5 und 6 TJG erhielt ihre derzeit geltende Fassung durch die Novelle LGBl Nr 34/2006. Vor dieser Novelle hatte § 64 TJG folgenden Wortlaut:
"§ 64
Ordnungsstrafen
(1) Über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes Ordnungsstrafen zu verhängen.
(2) Der Disziplinarausschuss besteht aus:
a) dem Landesjägermeister oder seinem Stellvertreter als Vorsitzendem,
b) dem Bezirksjägermeister des Bezirkes, dessen Jagdbehörde für das Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet, die Tiroler Jagdkarte ausgestellt hat, oder dessen Vertreter im Bezirksjagdbeirat und
c) einem weiteren, vom Vorstand zu bestellenden Vorstandsmitglied (Ersatzmitglied).
(3) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder bzw deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:
a)
der Verweis und
b)
der strenge Verweis.
Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe nach lit b sind die Bezirksverwaltungsbehörden in Kenntnis zu setzen.
(5) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wird, ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(6) Auf das Verfahren ist das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, anzuwenden. Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 beträgt bei Pflichtverletzungen und Verstößen nach Abs 1 ein Jahr."
In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle wird zu der fraglichen Neufassung (Abs 5 und 6 des § 64 TJG) Folgendes ausgeführt:
"Hier wurden einige Bestimmungen des Disziplinarverfahrens aktualisiert: Zum einen sollen im vom Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes durchzuführenden Verfahren - wie etwa auch im Bereich des Tiroler Skischulgesetzes 1995 oder in anderen Landesgesetzen, die disziplinarrechtliche Bestimmungen enthalten, -
das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 angewendet werden, wodurch sich im Vergleich mit dem bisher anzuwenden Verwaltungsstrafgesetz 1991 wesentliche Erleichterungen ergeben werden. Zum anderen wurde eine den Grundsatz des Parteiengehörs wahrende Form der Einleitung des Disziplinarverfahrens eingeführt. Die dreijährige Frist für die Ahndung disziplinären Fehlverhaltens (ergab sich bisher aus § 31 Abs 3 VStG) wurde beibehalten, da eine disziplinäre Maßnahme nur solange sinnvoll scheint, als sie in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang zum Fehlverhalten steht."
Vor dem dargestellten Hintergrund kann die Auffassung der belangten Behörde, die Nennung einer "Disziplinarkommission" an Stelle des Disziplinarausschusses in § 64 Abs 5 TJG stelle lediglich ein "legistisches Versehen" dar, das der Auslegung insofern zugänglich ist, als damit in Wahrheit der Disziplinarausschuss gemeint ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden:
Im zehnten Abschnitt des TJG (§§ 57 bis 65) wird der "Tiroler Jägerverband" geregelt. § 59 nennt als seine Organe die Vollversammlung, den Vorstand und den Landesjägermeister, wobei die gemäß § 60 Abs 2 lit a TJG von der Vollversammlung zu erlassenden Satzungen weitere Organe vorsehen können. So nennt § 6 Z 1 der Satzung als Organe des Tiroler Jägerverbandes auf Landesebene (abgesehen von Vollversammlung, Vorstand und Landesjägermeister) den Disziplinarausschuss (lit d), den Disziplinaranwalt (lit e), den Beirat der Jagdausübungsberechtigten (lit f) und die Rechnungsprüfer (lit g).
§ 64 TJG regelt die Verhängung von Ordnungsstrafen über Verbandsmitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft schädigen; über diese sind vom Disziplinarausschuss Ordnungsstrafen zu verhängen (Abs 1). Dessen Zusammensetzung wird in Abs 2, seine Beschlussfähigkeit in Abs 3 normiert.
Wenn Ziel der Novelle LGBl Nr 34/2006 allein war (so die zitierten Erläuterungen), dass an Stelle des VStG das AVG angewendet werde und bei Einleitung des Disziplinarverfahrens die Grundsätze des Parteiengehörs gewahrt werden sollen, in den Erläuterungen mit keinem Wort eine neu zu schaffende "Disziplinarkommission" erwähnt, vielmehr - ausdrücklich - festgehalten wird, dass "vom Disziplinarausschuss" das AVG (anstatt wie bisher das VStG) angewendet werden solle, und dies auch im neugefassten Abs 6 so formuliert wird, kann - zumal nichts darauf hindeutet, dass der Landesgesetzgeber mit der genannten Novelle ein neues Organ schaffen wollte, ohne dessen Zusammensetzung auch nur andeutungsweise zu normieren (worauf die belangte Behörde zu Recht verweist) - die Formulierung "Disziplinarkommission" im Abs 5 des § 64 TJG nur als unbeachtliches Vergreifen im Ausdruck gewertet werden.
Der Umstand, dass im Verfahren erster Instanz der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes tätig geworden ist, begründet daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit. Da somit die vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken an der Gesetzmäßigkeit der relevierten Bestimmungen der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt werden, war die Anregung auf Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens nicht aufzugreifen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 24. Jänner 2008
Schlagworte
Ermessen VwRallg8sachliche ZuständigkeitInteressensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenÜbertretungen und StrafenIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030247.X00Im RIS seit
20.02.2008Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011