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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde war auf Grund des Devolutionsantrages der Bfin zur Entscheidung zuständig geworden, sodass eine völlige Abänderung des Widmungsvorhabens als unzulässig zu beurteilen gewesen wäre.
Schlagworte
Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986060269.X01Im RIS seit
11.07.2001