RS Vwgh 1986/12/18 86/06/0269

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1986
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §73;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde war auf Grund des Devolutionsantrages der Bfin zur Entscheidung zuständig geworden, sodass eine völlige Abänderung des Widmungsvorhabens als unzulässig zu beurteilen gewesen wäre.

Schlagworte

Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986060269.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten