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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0083 E 29. November 1984 VwSlg 11600 A/1984 RS 5Stammrechtssatz
Die Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 setzt das Vorliegen dreier kumulativer Tatbestandsmomente voraus: Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG, Krankenversicherungspflicht oder Selbstversicherung nach § 19a ASVG und Fehlen der Versicherungsfreiheit. Im Übrigen richten sich Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht nach den bezüglichen Bestimmungen des ASVG. Hinsichtlich des Endes bedeutet das:
Endet das Beschäftigungsverhältnis, so endet die Arbeitslosenversicherungspflicht auch dann, wenn Krankenversicherungspflicht weiter besteht, daher auch bei der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses.
Im Fall der Karenzierung auf die Dauer von höchstens einem Monat bleibt die Arbeitslosenersicherungspflicht aufrecht, bei einer Karenzierung auf länger als einen Monat erlischt die Arbeitslosenversicherungspflicht trotz (vorausgesetztem) Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Ende des Entgeltanspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984080117.X03Im RIS seit
19.11.2004Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012