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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Rechtssatz
Der Gesetzgeber wollte den Interessengegensatz zwischen Grundeigentümern und Einforstungsberechtigten durch wechselseitige Rücksichtnahme lösen. Eine einseitige Verpflichtung des Grundeigentümers, in Waldweidegebieten die Kulturen vor dem Weidevieh zu schützen, wäre nur zulässig, wenn sich eine solche aus der Regulierungsurkunde ergibt. Aus dem ForstG, insbesondere auch aus dessen § 37 Abs 3 zweiter Satz, lässt sich eine solche Verpflichtung nicht ableiten. Bei Genehmigung eines Fällungsplanes ist eine Verpflichtung im Wege einer Auflage zum Schutze der bei Realisierung des Planes vorübergehend zu Schonungsflächen werdenden wiederaufzuforstenden Flächen vor der Waldweide ohne Bedachtnahme auf die betreffende Regulierungsurkunde nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983070369.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010