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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BSVG §23 Abs3 litd;Rechtssatz
Bei der Bildung des Versicherungswertes ist im Falle der Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche gem § 23 Abs 3 lit d BSVG von dem für die Pachtfläche in Betracht kommenden anteilsmäßigen Ertragswert, und zwar von dem im Einheitswertbescheid für den verpachtenden Betrieb zugrunde gelegten Hektarsatz auszugehen. Auch § 20 Abs 5 BSVG gestattet es nicht, etwa von den Ertragswerten der in unmittelbarer Nachbarschaft der zugepachteten Flächen liegenden Ertragswerten auszugehen. Keine verfassungsrechtl. Bedenken gegen § 23 Abs 3 lit b BSVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1982080033.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013